Satzung des Vereines „Menschen für Frauen -
Deutsch-Afrikanische-Freundschaftsgesellschaft in der Gynäkologie e.V.“ (DAFGG)

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Menschen für Frauen – Deutsch-Afrikanische-Freundschaftsgesellschaft in der Gynäkologie (DAFGG)“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereines ist in Bruchsal.
3. Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli des jeweiligen Jahres
4. Gründungszeitpunkt und Entstehen des Vereines ist die Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist es, den technischen und kulturellen Austausch zwischen deutschen, ausländischen, insbesondere afrikanischen Fachleuten zu fördern und die Durchführung humanitärer Aufgaben in diesen Ländern. Erreicht werden soll dies durch den Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den am Austausch beteiligten Ländern, wobei die Hilfeleistungen für die jeweils beteiligten Länder im Vordergrund stehen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Durchführung humanitärer Aufgaben der am Austausch beteiligten Länder und Fachkräfte.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung
1. Zielgruppe der Maßnahmen und Mittel des Vereines ist die jeweilige Bevölkerung, insbesondere Frauen, des Landes um die Einsatzorte der deutschen Fachleute und deren Helfer.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Unter Mittelverwendung innerhalb der satzungsgemäßen Zwecke fallen auch die anfallenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Anschaffungs- und Transportkosten für die jeweiligen für die Vereinszwecke notwendigen Hilfsgüter.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung bzw. Liquidation der juristischen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat.
a) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Spenden der Mitglieder
1. Die Mitglieder zahlen eine jährliche Mindestspende, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festsetzt.
2. Mitgliedsbeiträge können auch in Form von Realleistungen gegenüber dem Verein und seiner Austauschpartner erbracht werden.

§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe beschließen.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus neun Personen: dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorstand, dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie vier Beiräten (Gesamtvorstand). Von diesen neun Personen sind jeweils drei Personen vertretungsberechtigt.
2. Arbeitnehmer des Vereines dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
a) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
b) Wiederwahlen sind zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verfolgung der laufenden Projekte. Die drei stellvertretenden Vorstandsmitglieder sind bei Verhinderung des Vorsitzenden und bei Projektreisen Vorort unterschriftsberechtigt.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind.
6. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern – auch in Eilfällen – spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds, der die Vorstandssitzung leitet.
8. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben, Die Eintragungen müssen enthalten:
• Ort und Zeit der Sitzung
• die Namen der Teilnehmer
• die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
9. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvortrag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mindestspende der Mitglieder,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie die Ernennung zweier Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer,
e) Änderung der Satzung, die nur durch eine 2/3 Mehrheit möglich ist,
f) Auflösung des Vereines, die ebenfalls nur durch eine 2/3 Mehrheit möglich ist,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens im Juni eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
b) wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Dies bedeutet, es darf dann zukünftig per Mail, Fax oder Brief eingeladen werden. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Änderung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
7. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
9 Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich. Bei rechtzeitiger Einladung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ausnahme sind Auflösung und Satzungsänderungen siehe §8.1 e, f und §4.6.1. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
11. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und zuletzt die übrigen Mitglieder.
a) Es gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
12. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
• Zahl der erschienen Mitglieder, im Anhang die Anwesenheitsliste, in die sich die anwesenden Mitglieder eintragen
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
• die Tagesordnung,
• die gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse
• Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§9 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Mit Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereines wird dieser aufgelöst.
3. Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Arbeitsgemeinschaft Frauengesundheit in der Entwicklungszusammenarbeit (FIDE) der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zu. Vorher ist das Finanzamt zu hören. Sollte bei der vorgenannten Gesellschaft im Zeitpunkt der Auflösung deren Gemeinnützigkeit nicht mehr bestehen, hat die Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfänger des Vereinsvermögens zu bestimmen.
Die Satzung wurde am 06.06.2008 errichtet und am 03.02.2017 korrigiert.

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